
Medizinrecht Düsseldorf
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Behandlungsfehler passieren - Auch in der Medizin. Betroffene müssen das nicht einfach hinnehmen. Wir zeigen Ihnen den richtigen Weg zu einer optimalen Behandlung und einem angemessenen Schmerzensgeld.
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Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn
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- heraus findet, ob und an welcher Stelle Fehler passiert sind.
- ausschließlich Patienten-Interessen vertritt. Rechtsanwalt Rath vertritt Krankenhäuser und Ärzte nicht. Daher besteht nicht die Gefahr, dass die Interessen von Geschädigten nicht mit ganzer Kraft verfolgt werden.
- Ihnen eine erste kostenlose und unverbindliche Einschätzung ihrer Erfolgsaussichten anbietet.
- bereits viele Prozesse gegen Kliniken und Ärzte geführt hat. So profitieren Sie von der Erfahrung eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt im Medizinrecht. Dabei wird Ihnen die Sicherheit vermittelt, auch langjährige Auseinandersetzungen durchzustehen. Rechtsanwalt Rath weiß, wann es sich lohnt, einen Kampf aufzunehmen oder wann es an der Zeit ist, einen Vergleich zu schließen.
Wenn Sie keine eigene Klärung mit dem Arzt finden konnten, helfen wir Ihnen. Professionell, zielstrebig und ohne Verzögerung.
Wir fordern als erstes eine Kopie Ihrer Patientenakte mit allen Röntgenbildern, OP-Berichten oder Laborbefunden an. Dabei können wir uns auf § 630g BGB berufen, wonach Ärzte verpflichtet sind, unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte gewähren. Ärzte müssen genau notieren, wie Sie behandelt und welche Untersuchungen und Therapien konkret veranlasst wurden. In der Patientenakte befinden sich auch wichtige weitere Dokumente, nämlich Röntgenbilder, Laborwerte, Operationsberichte und Briefe von überweisenden Kollegen. Dadurch können wir beweisen, welche Untersuchungen und Therapien der Arzt veranlasst hat – und welche nicht.
Vor Gericht helfen genaue Schilderungen und substantiierte Darlegungen von dem, was genau passiert ist. Schreiben Sie so früh wie möglich Gedächtnisprotokolle, damit keine Einzelheiten im Laufe der Zeit vergessen werden:
Welche Ärzte haben was mit Ihnen besprochen? Wann und wo ist das genau geschehen? Welcher Chirurg hat operiert, welcher Anästhesist war für die Narkose verantwortlich? Wann, wo und wie fanden welche Untersuchungen statt? Was waren die konkreten Empfehlunhgen und Beratungen? Wie erfolgte die Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen? Schreiben Sie sich auch Namen und Adressen von anderen Patienten auf, die später als Zeugen benannt werden können.
Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird. Kostenlose Gutachten erstellt auch die zuständige Ärztekammer. Alternativ können wir dort auch ein Schlichtungsverfahren einleiten.
Die Gutachter von Krankenkasse und Ärztekammern stellen aber nur fest, ob ein Schaden aus einem Behandlungsfehler entstanden ist. Die Höhe von Schmerzensgeld und Schadenersatz müssen wir anschließend selbst mit Arzt, Krankenhaus und deren Versicherer aushandeln. Wir bieten Ihnen eine erste Einschätzung ihres Falls kostenlos an.
Ansprüche verjähren mit einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt erst, wenn Sie vermuten oder erfahren, dass ein Behandlungsfehler entstanden ist. Das kann auch Jahre nach der Behandlung sein. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, während ein Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer anhängig ist. Über andere Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen werden wir Sie beraten und die nötigen Vereinbarungen treffen oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen in die Wege leiten.
Seriöse Schätzungen von Patientenverbänden gehen davon aus, dass allein in Kliniken pro Jahr mindestens 200.000 ärztliche Kunstfehler passieren. Aber nur die wenigsten betroffenen Patienten unternehmen etwas, um ihr berechtigtes Schmerzensgeld einzufordern. Im Jahr 2018 prüfte der Medizinische Dienst der Krankenkassen nur in 14.000 Fällen, ob Behandlungsfehler aufgetreten sind. Der Verdacht der Patienten konnte in 20% der Fälle bestätigt werden. Die ärztlichen Gutachterkommissionen stellten sogar in jedem vierten Fall fest, dass ärztliche Behandlungsfehler passierten, die Patienten geschädigt haben.
Die Gutachterkommission der Ärztekammer ist neutral. Ihre Aufgabe besteht darin, zukünftige Behandlungsfehler zu vermeiden. Daher hat sie auch kein Interesse daran, Behandlungsfehler zu vertuschen und unter den Teppich zu kehren. Die Gutachterkommission ist also von Anfang an auf Ihrer Seite.
Es gibt sogar Fallkonstellationen, in denen der Arzt beweisen muss, alles richtig gemacht zu haben:
1. Unvollständige Aufklärung: Der Fehler liegt vor, wenn Ärzte vor einer Behandlung nicht alle geeigneten Behandlungsmöglichkeiten mit Ihnen besprechen und auf Erfolgsaussichten und Risiken hinweisen. Ist etwa eine Behandlung mit Physiotherapie anstelle einer Wirbelsäulenoperation möglich? Erfahrungsgemäß ist die Aufklärung vor Operationen selten vollständig. Sie sollten sich daher eine Kopie des Aufklärungsbogens aushändigen lassen.
2. Fehler bei der Befundaufnahme: Wenn Ärzte gebotene Untersuchungen nicht machen oder veranlassen. Beispiel: Jemand kommt mit extremen Kopfschmerzen in die Notaufnahme und wird mit Schmerztabletten direkt wieder nach Hause geschickt. Stellt sich später heraus, dass er eine Hirnblutung hatte, haftet der Arzt.
3. Grober Behandlungsfehler: Wenn klar gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde. Hierzu würde das Gutachten der Ärztekammer eindeutige Feststellungen machen.
Wir bieten Lösungen, wenn bei der Bearbeitung ihrer Fälle wegen Erwerbsminderung, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen klar wird, dass vor allem im Bereich Medizinrecht dringender Handlungsbedarf besteht. Dem tragen wir Rechnung. Somit können wir auch in den Schnittstellen aus einer Hand unsere kompetenten Dienste anbieten - von Beratung über Geschäftsvertretung bis zur Prozessführung. Wir stehen mit unserem Angebot ab sofort für alle Fragen des Medizinrechts zu ihrer Verfügung:
Bei all diesen Fragen gerade auch mit Schnittpunkten zum Sozailrecht können wir Ihnen kompetente Antworten und Hilfe anbieten. Auch prüfen wir, ob Ihnen arbeitsrechtlich geholfen werden kann (besondere Schutzvorschriften). Rufen Sie uns an und vereinbaren einen persönlichen Besprechungstermin!
Auch wenn Sie noch so wütend und verzweifelt sind, raten wir von einer Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen den Arzt dringend ab. Sobald die Staatsanwaltschaft ermittelt, ist die Sache häufig für längere Zeit behindert oder gar blockiert. Ärzte dürfen im Strafverfahren die Aussage verweigern und können Unterlagen zurückhalten. Die Möglichkeiten der Patienten und ihrer Anwälte sind dadurch stark eingeschränkt.