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1. Vom Vorliegen einer Wohnflächenabweichung in Höhe von mehr als 10% erlangt der Mieter nicht bereits durch die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten Kenntnis.
2. Der Mieter ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, die Mieträume auszumessen, um die Richtigkeit der Wohnflächenangabe im Mietvertrag zu überprüfen.
3. Bei nicht erfolgter Flächenermittlung liegt demnach keine grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters im Sinne von § 199(1)2 BGB vor.
LG München I, Urteil vom 19.12.2013, 31 S 6768/13